Prüfung nach DGUV Vorschrift 3

nach DIN EN 50678 VDE 0701:2021-02 & DIN EN 50699 VDE 0702:2021-06

Laut Sozialgesetzbuch § 209 Abs, 1 N1 SGB VII ist die Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Anlagen und Betriebsmittel eine Pflicht.

Mit der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) und der DGUV Vorschrift 3 werden Fristen und Durchführung festgelegt.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer sichere Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Bei einem Unfall ist es seit 2009 ein Straftat nach § 26 BetrSichV welche der Betreiber der Anlage haftet. Dies wird durch die Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsamt,…) und Gesetzliche Unfallversicherungen.

Das Prüfgerät muss auch regelmäßig der DGUV V3 Prüfung unterzogen werden sowie alle 2 Jahre kalibriert werden durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Es ist auch vor der Nutzung zu überprüfen. Die Prüfgeräte müssen der Anforderung folgender Richtlinien für Sicherheitsprüfungen erfüllen

  • DIN VDE 0404 Teil 1 und 2
  • DIN VDE 0411 Teil 1
  • DIN VDE 0413 Teil 1, 2, 4, 10

Die DGUV Prüfung ist durch eine Prüfer zu erfolgen, dieser ist eine Befähigte Person nach TRBS 1203 durchzuführen. Die Prüfer sind durch den Unternehmensleitung schriftlich zu bestellen. Die Person benötigt eine Berufsausbildung im elektrotechnischen Bereich und eine mindeste 1 Jährige Berufserfahrung (Funktion und Betriebs weise bekannt ist, Erfahrung über die Durchführung, Erfahrung und Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln, ob das Prüfverfahren für die durchzuführende Prüfung geeignet ist) und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Die Prüffristen werden genauer in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert.

Diese sind grundsätzlich durchzuführen bei

  • Inbetriebnahme
  • Reparatur oder Wartungsarbeiten
  • Wiederholungsprüfungen / Intervallen

Schutzklassen:

Lesetipps: Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1111 , TRBS 1201, DGUV Information 203-070 203-071 203-072